A G B
§ 1 – Geltung
1.
Unsere Bedingungen gelten uneingeschränkt nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten nur die nachfolgenden Klauseln:
§ 2
§ 3 Abs. 1, 3, 4 und 5
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7 Abs. 2, 3 und 5
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14 (mit Ausnahme der versprochenen Vertragsstrafe)
§ 15
§ 17 Abs. 2
2.
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3.
Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unseren Vertragspartnern nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 – Angebot und Abschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
2.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
3.
Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.
4.
Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.
§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung
1.
Falls nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Preise in Euro festgesetzt und unser Vertragspartner hat seine Zahlungen in Euro zu leisten. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise. Zu ihnen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Unsere Preise gelten im Übrigen für die Lieferung ab Werk einschließlich Inlandsverpackung, jedoch zuzüglich Fracht, Steuern, Versicherung, Transport, Akkreditive oder andere, zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente, Montage und Inbetriebnahme sowie etwaige Kosten für die Einarbeitung des Bedienpersonals, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei einer Lieferung mit dem eigenen LKW berechnen wir die Fracht nach Aufwand.
2.
Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als sechs Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteiles des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
3.
Zusätzlich beauftragte Lieferungen oder Leistungen sind gesondert zu vergüten. Entsprechendes gilt für Sonderleistungen wie z.B. Planungsleistungen, Entwürfe, Zeichnungen oder Modelle. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die ortsübliche Vergütung geschuldet.
4.
Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Bei Aufträgen im Messebau sind wir berechtigt, Zahlung von 1/2 der vereinbarten Preise mit Abschluss des Vertrages oder 8 Wochen vor Messebeginn zu verlangen; die weitere 1/2 ist mit Übergabe des Standes fällig.
Schecks oder Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; wir können sie jederzeit zurückgeben; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Sämtliche anfallenden Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Scheck- und Wechselbegebung gehen zu Lasten unseres Kunden.
Befindet sich unser Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen, gleich welcher Art, in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen gegen unseren Kunden sofort fällig.
5.
Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten bzw. bei einem Vertrag mit einem Verbraucher in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners, bleiben unberührt.
§ 4 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, sowie für Zahlungen ist stets Remscheid.
§ 5 – Aufrechnung, Zurückbehaltung
1.
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
2.
Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
§ 6 – Vermögensverschlechterung, Zahlungsverzug unseres Vertragspartners
1.
Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
– Unser Vertragspartner beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder es wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen unseres Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt;
– es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartner wird nicht eingelöst oder geht zu Protest;
– unser Vertragspartner befindet sich im Rahmen eines anderen Geschäftes mit uns in Zahlungsverzug.
2.
Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlungen innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
§ 7 – Versand und Gefahrübergang, Versicherung, Entsorgung
1.
Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir neben der Lieferung noch weitere Leistungen (z.B. Montage, Installation, Inbetriebnahme) am Einsatzort unseres Vertragspartners zu erbringen haben, jedoch nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.
2.
Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.
3.
Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
4.
Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
5.
Unser Vertragspartner hat die Möglichkeit der Anfahrt der Anlieferstelle mit einem LKW und die Entladungsmöglichkeit zu gewährleisten.
§ 8 – Lieferfristen, Kauf auf Abruf, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1.
Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
2.
Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verschieben sich bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen entsprechend; unserem Vertragspartner trifft die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, die erforderlichen Unterlagen, Pläne und Angaben zur Verfügung gestellt hat.
3.
Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Maschinenausfall, Materialmangel oder ähnlicher nicht in unserem Machtbereich liegender Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen uns nach unserer Wahl zum Vertragsrücktritt, ohne dass jedoch der Besteller zum Rücktritt berechtigt wäre; irgendwelche Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen. Sofern Verzögerungen im vorbezeichneten Sinne mehr als drei Monate andauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 4-wöchigen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages kein Interesse mehr.
4.
Unsere Leistung gilt als erfüllt, wenn die Ware vertragsgemäß in unserem Werk versandbereit steht und die Versandbereitschaft an den Besteller mitgeteilt ist, außerdem, wenn sie vertragsgemäß unser Werk verlässt. Falls die Lieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne eine solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, um den unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist
5.
Teillieferungen sind, sofern diese dem Vertragspartner zumutbar sind, für uns zulässig. Der Vertragspartner kann solche nicht verlangen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
6.
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12 auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
– Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns jedoch vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners bestehen nur dann, wenn der Vollzug darauf zurückzuführen ist, dass wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
– Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, soweit im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
– Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein unserem Vertragspartner zustehender Schadenersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftiger Weise kein Interesse mehr.
– Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
– Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
7.
Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 12 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 9 – Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1.
Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt.
2.
Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht.
§ 10 – Mängelrügen und Rückgabe
1.
Mängel hat unser Vertragspartner uns gegenüber unverzüglich zu rügen. In diesen Fällen darf er Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn zur Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht. Der Umfang muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Sachmangel stehen. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, können wir Ersatzleistungen über die entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner fordern.
2.
Bei begründeter Mängelrüge ist innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit nach unserer Wahl Nachbesserung vorzunehmen, Ersatzlieferung zu leisten oder die Leistung neu zu erbringen.
3.
Einwandfrei gelieferte Ware wird von uns nur ausnahmsweise unter Belastung eines Kostenanteils von 20% der Rechnungssumme an den Vertragspartner zurückgenommen, wenn wir der Rücknahme zuvor schriftlich zugestimmt haben.
§ 11 – Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen
1.
Unsere Angaben und technischen Beschreibungen zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Gebrauch oder zu sonstigen Eigenschaften (z.B. Farben und Maserungen des Holzes), seien sie in Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Verzeichnissen oder sonstigen Dateien enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar; sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erhalten Verbindlichkeit nur, wenn dieses ausdrücklich von uns bestätigt oder sonst mit unserem Vertragspartner vereinbart wird. Entsprechendes gilt für unsere Proben und Muster (insbesondere Farbmuster), die nur als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften gelten. Nicht behebbare, in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen stellen keine Mängel dar. Für die absolute Gleichmäßigkeit verwendeter Furniere und furnierter Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
2.
Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern, soweit hierdurch die gelieferten Gegenstände in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.
§ 12 – Mängel und Haftung
1.
Unser Vertragspartner hat uns zu Untersuchungen, Feststellungen von Ansprüchen wegen Mängel einer Sache oder eines Werkes auf Verlangen eine ausreichende Menge von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen zur Prüfung durch uns oder Dritte zeitnah zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.
2.
Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln einer gelieferten Sache oder erbrachten Leistungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine kürzere Frist zu setzen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
Schadenersatz unseres Vertragspartners wegen Mängel der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 3 ergebenden Umfang beschränkt.
3.
Unsere Haftung aus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.
Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, Mängeln, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten, wenn und soweit die Vereinbarung den Zweck hatte, unseren Vertragspartner vor Schäden zu bewahren, die nicht an der gelieferten Ware oder an der Leistung selbst entstanden sind.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 – Eigentumsvorbehalt
1.
Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen.
2.
Verarbeitungen oder Umbildungen der von uns gelieferten Ware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zurzeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
Die von uns gelieferte Waren oder Sachen, an denen uns nach vorstehender Vorschrift (Mit-) Eigentum zusteht werden im Folgenden auch als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.
Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt unser Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat unser Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, den dritten Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
4.
Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr zu tragen.
5.
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen oder Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
7.
Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Vorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Vertragspartners geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
8.
Übersteigt der nominelle Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen unseres Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 14 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
1.
An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Muster, Modellen, Kopien, Werkzeugen, Simulationen, Dateien und sonstigen Unterlagen oder Daten, die unser Vertragspartner unmittelbar von uns oder auf unsere Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen uns die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen und verspricht uns für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € für jeden Einzelfall.
Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners an solchen Gegenständen ist ausgeschlossen. Diese sind auf jederzeitiges Verlangen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, uns herauszugeben.
2.
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen und kaufmännischen oder technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Parteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € in jedem Einzelfall.
§ 15 – Schutzrechte
1.
Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2.
Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Art und Weise schutzrechtsfähig sind, so sind wir allein Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
§ 16 – Abtretung
1.
Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen unseren Kunden aus unserer Geschäftsverbindung, gleich welcher Art diese Ansprüche auch sind, insbesondere auch unsere Ansprüche auf Versatz von Verzugsschäden, abzutreten.
2.
Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Kunde hingegen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.“
§ 17 – Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Ausschließlicher Gerichtsstand einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Remscheid. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner an jedem anderen, nach § 12 ff. ZPO zuständigem Gericht zu verklagen.
2.
Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Remscheid, Februar 2013